Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann diese auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.
Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.
Ein Sachbezug ist anzusetzen
- sowohl bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, als auch
- bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.
Neuregelung ab 2013
Seit Anfang 2013 gibt es Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezugs für Wohnraum. Die Änderungen sind ab der Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwenden bzw. für alle Lohnzahlungen ab 1.1.2013. Sie gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Änderung beim Sachbezug für Wohnraum
Auch beim Sachbezug für Wohnraum kam es mit Jahresanfang zu Änderungen. Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt gilt:
- Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
- Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von max. 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.
Voraussetzung für diese Neuregelungen
Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Weiters muss der Arbeitgeber auf Grund der Art des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben, dass der Arbeitgeber rasch zur Verfügung steht.
Treffen die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht zu, ist der Wohnraum weiterhin nach den bisher gültigen Vorschriften zu bewerten.
Stand: 18. März 2013
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