Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn sie objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen geleistet werden – oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Der Unabhängige Finanzsenat in Linz (UFS) hat im September letzten Jahres Werbungskosten einer Hotelmanagerin nicht anerkannt. Konkret wollte die Managerin Kosten für ein NLP-Seminar, Imageberatung und Einzelcoachings und die Fahrtkosten dafür abziehen.
Aus- und Fortbildungskosten
Bildungskosten dürfen als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie eine Fortbildung bzw. eine Ausbildung im verwandten Beruf oder eine Umschulung darstellen. Aus- und Fortbildungskosten sind z.B. Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrgangs für Tourismusmanagement.
Bei Ausbildungen, die auch der privaten Lebensführung zugerechnet werden könnten, muss anhand der Lehrinhalte geprüft werden, ob eine Fortbildung vorliegt, die auf die Berufsgruppe zugeschnitten ist.
Der UFS hatte zu beurteilen, ob die Lehrinhalte auf ihre spezifische Tätigkeit als Hotelmanagerin abgestimmt waren. Er hatte der Managerin dazu noch einige Fragen zu ihrer beruflichen Tätigkeit und zur Fortbildung gestellt, die von ihr nicht beantwortet wurden. Da die Fortbildung nicht anerkannt wurde, konnten auch die Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden. Laut dem UFS stellen Werbungskosten eine Begünstigung dar. Die Beweislast liegt bei der Hotelmanagerin. Da sie keine stichhaltigen Beweise für die berufliche Veranlassung vorlegen konnte, wurden die Werbungskosten nicht anerkannt.
Stand: 27. März 2014
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