Ein Arbeitsverhältnis, welches auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wird als befristetes Arbeitsverhältnis bezeichnet und endet grundsätzlich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Befristung.
Für die Beurteilung, ob tatsächlich ein befristetes Dienstverhältnis vorliegt, ist unter anderem der anzuwendende Kollektivvertrag zu beachten.
So ist im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur dann als solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung „Schluss der Saison“ bzw. „Ende der Saison“ gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Eine unzulässige Befristung des Dienstverhältnisses führt dazu, dass das Dienstverhältnis von Anfang an als unbefristet gilt.
Eine Kündigung während der Befristung ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen. Nur bei längeren Befristungen kann laut Oberstem Gerichtshof (OGH) eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Bei einer vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis müssen laut Rechtsprechung Zweck und Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Streitfall beurteilt das Gericht den Einzelfall, und entscheidet was ein angemessenes Verhältnis ist. Auch eine sachliche Rechtfertigung der Befristung ist für eine gültige Kündigungsmöglichkeit wesentlich. Die Judikatur ist leider nicht eindeutig, was unter einer längeren Befristung zu verstehen ist. So erkannte der OGH in einem Erkenntnis unter einer Befristung von zwei Monaten keine längere Befristung. In einem Fall wurde bei einem Saisonarbeitsverhältnis von vier Monaten mit Ausschluss des Kündigungsrechtes im letzten Monat unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit als möglich erachtet.
Stand: 28. März 2019
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