Seit 1.1.2015 gilt die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann nur mehr bis zu einem Einheitswert von maximal € 130.000,00 (früher: € 150.000,00) nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden.
Vollpauschalierung
Allgemeiner Anwendungsbereich
Der Gewinn ist mit 42 % (bisher: 39 %) des Einheitswerts zu ermitteln, wenn
- der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht über € 75.000,00 (bisher: € 100.000,00) liegt,
- die landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 Hektar beträgt,
- max. 120 Vieheinheiten tatsächlich erzeugt oder gehalten werden (wird der Wert vorübergehend überstritten, kann auf Antrag die Vollpauschalierung weitergeführt werden).
Der forstwirtschaftliche Einheitswert darf € 11.000,00 nicht übersteigen.
Teilpauschalierung
Seit Jahresbeginn ist die Teilpauschalierung möglich, wenn
- der Einheitswert über € 75.000,00 (bisher € 100.000,00) liegt, aber maximal € 130.000,00 (bisher: € 150.000,00) beträgt,
- die oben angeführten Voraussetzungen überschritten werden,
- die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wird.
Bei einem Einheitswert unter € 75.000,00 ist eine freiwillige Option zur Teilpauschalierung möglich.
Die Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit 70 % der Betriebseinnahmen anzusetzen, außer es trifft eine Sonderregelung zu. Bei Veredelungstätigkeiten (Haltung von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sind damit zusammenhängende Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 80 % inklusive USt anzusetzen.
Stand: 27. März 2015
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