Rechnungslegungspflicht eines ansonsten pauschalierten Landwirtes
Auch ein grundsätzlich nicht buchführungspflichtiger Landwirt kann dazu verpflichtet sein, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Und zwar dann, wenn der Landwirt mit seinen Leistungen verbundene Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt.
Ordnungsgemäße Rechnung
Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale erfüllt.
Rechnungsmerkmale
- Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des empfangenden/abnehmenden Unternehmers
- bei Rechnungsbeträgen über brutto € 10.000,00: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers der Lieferung oder Empfängers der sonstigen Leistung, wenn der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird
- Die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt
- Entgelt (Betrag ohne USt.) für die Lieferung oder sonstige Leistung
- anzuwendender Steuersatz
- bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis, dass diese Lieferung oder sonstige Leistung steuerbefreit ist
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag in Euro oder zusätzlich zu einer anderen Währung in Euro oder Angabe der Methode zur zukünftigen Umrechnung in Euro
- Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
- die dem leistenden Unternehmer (Landwirt) vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern er eine solche für vorsteuerabzugsfähige Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erhalten hat)
- Wenn Sie aufgrund der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung keine UID-Nummer haben und an einen Unternehmer liefern, muss die Rechnung einen Hinweis darauf enthalten, dass die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG angewendet wird (beispielsweise „Durchschnittssteuersatz 13 %“).
Kleinbetragsrechnungen
Eine Sonderregelung gibt es grundsätzlich für Rechnungen bis € 400,00 inkl. Umsatzsteuer. Hier sind nicht alle Merkmale anzugeben. Die oben genannten Punkte 1., 4., 5., brutto Gesamtrechnungsbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung, 7., 10., reichen aus. Man bezeichnet sie als Kleinbetragsrechnungen.
Stand: 29. März 2017
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