Während EU- und EWR-Bürger sowie Schweizer Staatsbürger ohne Beschränkung in Österreich als Erntehelfer eingesetzt werden können, bedarf es bei Personen aus Drittstaaten einer Beschäftigungsbewilligung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt wird. Mit Verordnung vom 26.02.2021 hat der Bundesminister für Arbeit für das Jahr 2021 nunmehr ein Kontingent von 200 Beschäftigungsbewilligungen für den Bereich der Erntehelfer freigegeben.
Dauer der Beschäftigung in Österreich
Eine Beschäftigungsbewilligung für Erntehelfer darf für maximal sechs Wochen erteilt werden. Sofern diese vorliegt, muss der Erntehelfer im Ausland ein Visum bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) in seinem Wohnsitzstaat beantragen. Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung in Österreich ist dabei ein Visum C (bis zu 90 Tage) oder ein Visum D (mehr als 90 Tage) zu beantragen.
Ablauf des Verfahrens bei Antragstellung
Um eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten sind folgende Schritte notwendig:
- Schritt: Der Betrieb stellt einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
- Schritt: Überprüfung des Antrages und Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen.
- Schritt: Übermittlung der Beschäftigungsbewilligung an den Erntehelfer im Drittstaat.
- Schritt: Antrag auf Ausstellung einer Visa-Bescheinigung auf Basis der erteilten Beschäftigungsbewilligung durch den Erntehelfer im Drittstaat.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten Erntehelfer als Dienstnehmer. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen – also Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV) - sind auch die (Land-)Arbeiterkammerumlage (LK bzw. AK) und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der herkömmlichen Beschäftigtengruppen für Landarbeiter:
- Land- und Forstarbeiter,
- Land- und Forstarbeiter (ohne Arbeiterkammer- oder Landarbeiterkammerzugehörigkeit),
- Land- und Forstarbeiter (mit Arbeiterkammerzugehörigkeit) oder
- Land- und Forstarbeiter (mit Landarbeiterkammerzugehörigkeit und Wohnbauförderungsbeitrag).
Lohnanspruch
Im Hinblick auf die vorzunehmende Entlohnung ist darauf zu achten, dass der kollektivvertraglich geregelte Mindestlohn eingehalten wird und auf der Meldung der Monatslohn sowie die Anzahl der Wochenstunden bekannt gegeben werden.
Stand: 08. April 2021
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