Geht eine Person unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nach (die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen) oder bezieht sie nebenbei Geldleistungen (z. B. eine Pension), kann dies zur Versicherungspflicht in zwei oder mehreren Krankenversicherungen führen.
Beispiel: Ein Landwirt hat einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist auch noch bei einem Unternehmen angestellt. In diesem Fall unterliegt der Landwirt der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und als Dienstnehmer der Pflichtversicherung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Daher sind für alle beteiligten Sozialversicherungen Beiträge zu entrichten.
Die einzelnen Beitragsgrundlagen werden zusammengerechnet. Für die Summe gilt dann als Obergrenze die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2015: € 65.100,00)
Antrag auf Differenzvorschreibung
Landwirte, die mehrfach versichert sind und deren jährliche Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, können bei der Bäuerlichen Sozialversicherung einen Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung stellen. Wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die gezahlten Beiträge zu niedrig waren, muss die Differenz nachgezahlt werden.
Rückerstattung der Beiträge
Ansonsten wird während des Jahres von jeder Krankenkasse der zu zahlende Betrag eingehoben und erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt, ob die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wurde. Der zu viel bezahlte Betrag wird dann zurückgezahlt. Dazu muss spätestens bis zum dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahr ein Antrag bei der SVB gestellt werden.
Ausnahme: Personen, denen Leistungen von Krankenversicherungen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gesichert sind, dürfen die Differenzvorschreibung und die Rückerstattung von Beiträgen nicht beantragen.
Stand: 29. September 2015
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