Grundsätzlich begründet ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung und nicht die Vollversicherung (Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung). Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten jedoch beim Krankenversicherungsträger jedenfalls anzumelden. Arbeitsrechtlich haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf beispielsweise Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung. Die Regelungen des anzuwendenden Kollektivvertrages sind jedenfalls zu beachten.
Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt grundsätzlich als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert für 2017) gebührt.
Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt unter anderem vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Beispiel: Es wird ein befristetes Dienstverhältnis vom 24.7. – 5.8. vereinbart. Entgelt Juli € 400,00; Entgelt August € 200,00.
Lösung: Die Befristung ist für kürzer als ein Monat vereinbart, das Entgelt liegt je Kalendermonat unter der Geringfügigkeitsgrenze --> es liegt daher ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, Teilversicherung (nur Unfallversicherung).
Durch diese Neuregelung kann eine Vielzahl von Konstellationen entstehen und es sind einige Sonderregelungen zu beachten (wie z. B. bei fallweise Beschäftigten oder wenn befristete Dienstverhältnisse vorzeitig beendet werden). Es empfiehlt sich daher, jedenfalls vor Einstellung eines Mitarbeiters die individuelle Situation konkret abzuklären!
Stand: 26. September 2017
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