Ein pauschalierter Land- und Forstwirt hat den Gewinn aus der Veräußerung forstwirtschaftlich genutzter Flächen zusätzlich neben dem pauschal ermittelten laufenden Gewinn anzusetzen.
Die Pauschalierungsverordnung sieht hier vor, dass die aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehenden Gewinne mit pauschal 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden. Dies nur insofern, als die Gewinne aus allen Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres € 250.000,00 nicht überschreiten.
Dies gilt auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird. Ein Nachweis (Gutachten) eines von dieser pauschalen Ermittlung abweichenden tatsächlichen Veräußerungsgewinns ist möglich.
Mit der Pauschale von 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses sind nur die stillen Reserven des stehenden Holzes und des Jagdrechtes erfasst.
Der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn ist zusätzlich steuerpflichtig (ImmoESt).
In der letzten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun die Finanz die Rechtsauffassung, dass Christbaumkulturen hinsichtlich ihrer Ertragskraft und damit auch bezüglich ihrer stillen Reserven nicht mit normalen Beständen an stehendem Holz vergleichbar sind. Für Christbaumkulturen ist die pauschale Gewinnermittlung für Waldveräußerungen daher nicht anwendbar, und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hat auf Basis der tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen.
Stand: 25. September 2018
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