Die bäuerlichen Kleinstrukturen in Österreich machen es in vielen Fällen notwendig, dass Landwirtinnen bzw. Landwirte neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit noch einer weiteren Beschäftigung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nachgehen müssen. Kommt es zum Verlust des Arbeitsplatzes aus dem Anstellungsverhältnis, so stellt sich in den derartigen Fällen häufig die Frage, ob die aktive landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließt.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn eine im Zeitraum der Arbeitslosigkeit ausgeübte zusätzliche Erwerbstätigkeit nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 518,44 (Wert 2024) überschreitet. Bei ausgeübter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit berechnet sich die Geringfügigkeitsgrenze vom Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und der Bezug von Arbeitslosengeld ist bis zu einem Einheitswert des Betriebes von € 17.200,00 bzw. € 34.500,00 (bei gemeinsamer Betriebsführung) möglich. Bei Überschreiten dieser Grenzen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Rechtstipp
Wichtig ist, dass im Falle einer Arbeitslosigkeit die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit an das AMS gemeldet wird. Passiert dies nicht und kommt es zu einer Überprüfung, so kann dies nicht nur zum Verlust des Arbeitslosengeldes während der Dauer der Erwerbstätigkeit führen, sondern mitunter auch eine Rückforderung bereits ausbezahlter Gelder nach sich ziehen.
Stand: 27. August 2024
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