Die Steuerreform ist nun in Begutachtung. Geplant ist, dass sie der Nationalrat Anfang Juli beschließt – bis dahin kann es noch zu Änderungen kommen. Dieser Artikel umfasst nur den Stand laut Begutachtungsentwurf und nur ausgewählte Neuerungen.
Erhöhung der Rückerstattung von SV-Beiträgen bei geringem Einkommen
Arbeitnehmer sollen im Zuge der sogenannten Negativsteuer bis zu 50 % von bestimmten Werbungskosten (insbesondere von den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) gutgeschrieben bekommen.
Daher erhöht sich diese Gutschrift im Jahr 2015 von maximal € 110,00 auf € 220,00 und im Jahr 2016 auf die geplanten € 400,00 (maximal). Für Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal € 450,00 im Jahr 2015 und ab 2016 auf € 500,00.
Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten zukünftig vom Finanzamt eine Gutschrift von 50 %der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 110,00.
Einkommensteuer – Tarifänderung
Der Einkommenstarif soll gesenkt bzw. sollen mehr Tarifstufen eingefügt werden.
Beispiel: Bruttoeinkommen € 1.880,00 pro Monat. In diesem Fall werden netto jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.
Voraussichtlicher neuer Grenzsteuersatz |
Derzeit bestehender Grenzsteuersatz |
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Tarifstufen | Steuersatz | Tarifstufen | Steuersatz |
bis € 11.000,00 | 0 % | bis € 11.000,00 | 0 % |
€ 11.001,00 - € 18.000,00 | 25 % | € 11.001,00 - € 25.000,00 | 36,5 % |
€ 18.001,00 - € 31.000,00 | 35 % | € 25.001,00 - € 60.000,00 | 43,21 % |
€ 31.001,00 - € 60.000,00 | 42 % | über € 60.000,00 | 50 % |
€ 60.001,00 - € 90.000,00 | 48 % | ||
€ 90.001,00 - € 1 Mio. | 50 % | ||
über € 1 Mio. | 55 %* |
* fünf Jahre befristet
Arbeitnehmer-/Verkehrsabsetzbetrag
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – dieser Betrag soll angehoben werden auf € 400,00.
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale erhöht sich der neue Verkehrsabsetzbetrag auf € 690,00, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen € 12.200,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen einem Einkommen von € 12.200,00 und € 13.000,00 gleichmäßig einschleifend auf € 400,00.
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich verdoppelt. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 300,00 jährlich pro Elternteil (derzeit: € 132,00).
Arbeitnehmer Landwirtschaft
Gestrichen wird der Freibetrag für Arbeitnehmer (Arbeiter), die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind.
Topfsonderausgaben
Gestrichen werden auch die sogenannten Topf-Sonderausgaben, wie beispielsweise die Ausgaben für Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung. Sie werden nur mehr bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1. Jänner 2016 liegt.
Grunderwerbsteuer
Bei Land- und Forstwirten sind schon mit Stichtag 1. Jänner 2014 die Einheitswerte neu festgestellt worden. Daher wird hier an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.
Bei bestimmten Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die Steuer weiterhin vom Einheitswert mit 2 % berechnet.
Immobilienertragsteuer
Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- und die Herstellerbefreiung sollen aber bleiben. Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 % soll nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten angewendet werden.
Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die bisher der besondere Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommt, wird der Steuersatz auf 27,5 %angehoben – ab 2016.
Umsatzsteuererhöhung
Sollten die geplanten Änderungen so in Kraft treten, wird die Umsatzsteuererhöhung von 10 % auf 13 % bei
- lebenden Tieren,
- Futtermitteln,
- Saatgut und
- Pflanzen
Beim Ab-Hof-Verkauf von Wein soll künftig auch der Steuersatz von 13 % anstatt der derzeitigen 12 % gelten.
Gleichzeitig soll für diese Umsätze der Durchschnittsteuersatz auf 13 % angehoben und die Zusatzsteuer für den Verkauf von bestimmten Getränken auf 7 % (statt bisher 8 %) gesenkt werden, wenn die Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden.
Registrierkassenpflicht
Laut Begutachtungsentwurf sollen eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht kommen. Auch hier sind noch Änderungen möglich. Unzumutbar ist dies nur für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00 je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, wenn in überwiegender Anzahl (nicht Summe der Umsätze) Barumsätze getätigt werden.
Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und diesen mitnehmen bis sie außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten sind.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2016
Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2017
Wird aufgrund der neuen Registrierkassenpflicht ein elektronisches Aufzeichnungssystem (wie z. B. eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) zwischen dem 1. März 2015 und dem 31. Dezember 2016 angeschafft, kann Folgendes in Anspruch genommen werden:
- eine vorzeitige Abschreibung bis zu € 2.000,00 Anschaffungskosten
- € 200,00 Anschaffungsprämie pro einzelne Einheit – sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 und 2016 zu beantragen
Stand: 29. Juni 2015
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