Viele Studenten nutzen den Sommer, um Geld zu verdienen. Übersteigt das Entgelt allerdings eine gewisse Grenze, kann dies zum Verlust der Familienbeihilfe führen bzw. zu einer Rückzahlung des Stipendiums.
Familienbeihilfe
Erzielt ein Kind über 19 Jahre ab dem Kalenderjahr in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird eigene Einkünfte, dürfen die zu versteuernden Einkünfte pro Jahr € 10.000,00 nicht übersteigen. Wenn das Jahreseinkommen höher ist, verringert sich die Familienbeihilfe um den Betrag, der die Grenze von € 10.000,00 übersteigt.
Berechnung des Einkommens:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
Hat der Student ein Semester keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wird das Einkommen in dieser Zeit nicht mitberechnet. Das kann z. B. vorkommen, wenn der Student für einen Studienabschnitt mehr Zeit braucht als vorgeschrieben. Nicht zum Einkommen zählen beispielsweise auch Studienbeihilfen, Waisenpensionen oder Kinderbetreuungsgeld.
Stipendium: Neue Zuverdienstgrenze seit 1.1.2015
Seit Jahresbeginn können zusätzlich zur Studienbeihilfe auch € 10.000,00 dazuverdient werden (davor: € 8.000,00), ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Die Zuverdienstgrenze erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind je nach Alter des Kindes (mindestens € 2.988,00 je Kind).
Bei der Berechnung des Einkommens ist hier das Gesamtjahreseinkommen (inklusive Waisenpension, Kinderbetreuungsgeld usw.) heranzuziehen.
Vom Bruttoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) werden abgezogen: Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.
Bereits bei der Berechnung der Studienbeihilfe muss das erwartete Einkommen geschätzt werden. Die Studienbeihilfe wird dann in dem Ausmaß gekürzt, in dem das Einkommen voraussichtlich die Grenze überschreitet. War das Einkommen höher als angegeben, kann es im Zuge der Nachverrechnung zu einer Rückforderung der Beihilfe kommen.
Stand: 29. Juni 2015
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