Bei bäuerlichen Betriebsübergaben sind aus steuerlicher Sicht viele Themenbereiche zu berücksichtigten. Dieser Artikel behandelt nur einen ausgewählten Themenbereich.
Zu beachten sind z. B. auch die Regelungen in der Umsatz- und Einkommensteuer sowie in der Sozialversicherung.
Selbst wenn der Betrieb nur innerhalb der Familie weitergegeben wird, sollte ein schriftlicher Vertrag errichtet werden.
Hinweis: Dieses Thema ist sehr umfangreich. Wenn Sie das Thema interessiert, ist ein persönliches Beratungsgespräch unbedingt erforderlich.
Schenkungsmeldegesetz
In Österreich besteht für Schenkungen grundsätzlich Meldepflicht. Eine reine Grundstücksschenkung muss nicht gemeldet werden. Wird der gesamte Betrieb inklusive Grundstücke, Bauernhof, Tiere und Geräte übergeben, besteht Meldepflicht, wenn gewisse Grenzen überschritten werden.
Grunderwerbsteuer
Unentgeltliche Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Familienverband sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Einheitswert von € 365.000,00 von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
- der Erwerber eine natürliche Person ist und
- der Übergeber bei einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist.
Der Freibetrag steht allerdings auch dann zu, wenn bei einem Erwerb innerhalb des Familienverbandes die Gegenleistung den einfachen Einheitswert des übertragenden Betriebs nicht übersteigt.
Neugründungsförderungsgesetz
Unter gewissen Voraussetzungen gibt es nach dem NeuFöG auch einen Grunderwerbsteuer-Freibetrag von € 75.000,00. Wenn die Voraussetzungen für beide Freibeträge erfüllt sind, kommen beide nebeneinander zur Anwendung.
Hinweis: Weitere Begünstigungen sind z. B. Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben.
Stand: 29. Juni 2016
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