Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob es sich beim Betreiben einer Photovoltaikanlage eines Landwirts um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt.
Finanzamt anerkannte die Vorsteuer nicht
Der Landwirt gab den Betrieb einer Photovoltaikanlage bekannt und reichte noch am selben Tag den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ein. Somit konnte sich der Landwirt die Vorsteuer zurückholen und hatte eine Abgabengutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung. Vom Finanzamt wurde die Umsatzsteuer allerdings mit null festgesetzt. Die Begründung dafür war, dass es laut Finanzamt kein Unternehmen zur Stromerzeugung war. Das Finanzamt rechnete die Photovoltaikanlage dem landwirtschaftlichen Betrieb zu.
Im konkreten Fall wird der gesamte produzierte Strom verkauft. Der Landwirt ist daher ein sogenannter Volleinspeiser. Der für den Privatbereich und die Land- und Forstwirtschaft benötigte Strom wird aus dem Netz der Energie AG zugekauft.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
Für das Bundesfinanzgericht war die unternehmerische Tätigkeit gegeben, deshalb stand dem Landwirt auch das Recht auf einen Vorsteuerabzug zu. Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den produzierten Strom regelmäßig entgeltlich in das Netz einspeist, gilt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer. Ihm steht daher auch der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage zu. In dem Zeitraum, auf den sich die Berufung bezieht, wurde noch kein Strom geliefert bzw. verrechnet, weil die Anlage erst 20 Tage vor Jahresende in Betrieb genommen wurde. In den folgenden Jahren wurde aber tatsächlich Strom geliefert, daher ist Nachhaltigkeit gegeben.
Laut Bundesfinanzgericht liegt in diesem Fall daher auch kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, wie vom Finanzamt angenommen.
Stand: 29. Juni 2016
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