Bei der Veräußerung eines Grundstückes werden die sogenannten „grundstücksgleichen Rechte“ einkommensteuerlich wie das Grundstück selbst behandelt. „Grundstücksgleich“ sind Rechte grundsätzlich nur dann, wenn sie den für Grundstücke geltenden zivilrechtlichen Vorschriften unterliegen und eigenständig übertragbar sind (z.B. Baurechte). Gewinne aus der Veräußerung solcher Rechte unterliegen der Immobilienertragsteuer mit einem besonderen Steuersatz von 30 %. Die sich daraus ergebende Steuerbelastung ist deshalb in vielen Fällen niedriger, als bei einer Besteuerung zum progressiven Einkommensteuertarif.
Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob auch ein Eigenjagdrecht auf dem zu veräußernden Grundstück, das dem Grundstückseigentümer aufgrund der jagdrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes zusteht, zu den grundstücksgleichen Rechten zählt. Wäre das der Fall, dann würde ein Anteil des Veräußerungsgewinnes, der auf das Eigenjagdrecht entfällt, ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem derart gelagerten Fall nun entschieden, dass das Eigenjagdrecht nicht den grundstücksgleichen Rechten zuzurechnen sei. Denn obwohl das Eigenjagdrecht grundsätzlich als ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut gesehen werden kann, ist es dennoch untrennbar mit dem Grundstückseigentum verbunden ist und damit nicht eigenständig übertragbar. Weil es somit an einer der Voraussetzungen für ein grundstücksgleiches Recht fehlt, muss ein Anteil des Veräußerungsgewinnes aus der Grundstücksveräußerung, der auf ein solches Eigenjagdrecht entfällt, zum Normalsteuersatz versteuert werden.
Stand: 05. Juli 2021
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