Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Obst-, Garten- und Weinbau umfasst der land- und forstwirtschaftliche Einkommensbegriff auch Einkünfte aus Fischzucht und der Binnenfischerei.
Gewerblichkeit der Fischzucht
Die Fischzucht umfasst die erwerbsmäßige Erzeugung von Brütlingen, Setzlingen, Speisefischen und anderen Fischen. Mangels Einschränkung auf bestimmte Fischarten oder Erzeugnisse umfasst der landwirtschaftliche Einkommensbegriff dabei den Verkauf sämtlicher selbst gezüchteter und aufgezogener Fischarten. Übersteigt der Einkaufswert der zugekauften Fische unter Berücksichtigung sämtlicher fremder weiterveräußerter Erzeugnisse nachhaltig die Grenze von 25 % des Umsatzes aus dem Fischereibetrieb, so liegt ein gewerblicher Fischhandel vor und die erzielten Einkünfte sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Auswirkung auf die Gewinnermittlung
Ist die Fischzucht als Gewerbebetrieb zu qualifizieren, so ist deren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Eine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben in Höhe von 70 % (Teilpauschalierung) ist in diesem Fall nicht möglich, sodass nur die tatsächlich angefallenen und aufgezeichneten Ausgaben (Rechnungen) berücksichtigt werden können. Neben den laufenden (anteiligen) Ausgaben für Wasser, Strom, Futter, Verpackungsmaterial etc. können auch etwaige Anlagegüter, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sofern es sich um keine geringwertigen Wirtschaftsgüter handelt, welche im Jahr der Anschaffung sofort zu berücksichtigen sind.
Um die Grundlage für eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung zu schaffen, sind neben einer lückenlosen Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben auch ein Anlagenverzeichnis und ein Wareneingangsbuch zu führen.
Stand: 27. Mai 2024
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