Bleibt Ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
Warum zahlen Sie durch den Gewinnfreibetrag weniger Steuer?
Der Grundfreibetrag vermindert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und dadurch auch die Steuer.
Zusätzlich steht allen Landwirten, die ihren Gewinn mittels
- Einnahmen/Ausgaben-Rechnung oder
- Bilanzierung
ermitteln, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Dazu muss allerdings in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert werden. Im Jahr der Investition kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag von den Anschaffungskosten geltend gemacht werden und zusätzlich in voller Höhe die Abschreibung (gilt nicht für Wohnbauanleihen) – beides mindert Ihren Gewinn und somit nochmal die zu zahlende Steuer.
Wer kann den Gewinnfreibetrag beantragen?
Alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart erzielen, dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?
Grundfreibetrag (unabhängig von der Gewinnermittlungsart)
Wenn Sie nicht investieren bzw. Pauschalierer sind, steht Ihnen jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % vom Gewinn zu – maximal 13 % von € 30.000,00. Daraus ergibt sich ein maximaler Grundfreibetrag von € 3.900,00.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (nicht bei Pauschalierung)
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Dieser beträgt:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
- über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:
- abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (aber nicht gebrauchte Wirtschaftsgüter)mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Gebäudeinvestitionen.
- Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
Achtung genaue Dokumentation
Denken Sie daran, dass Sie genau dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.
Stand: 21. Dezember 2015
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