Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu enthalten.
Darunter findet sich auch die handelsübliche Bezeichnung für die gelieferte Ware oder für die erbrachte Dienstleistung.
Als „handelsüblich“ versteht der Erlass des BMF zur Registrierkassenpflicht eine Bezeichnung, die für die gelieferten Waren allgemein im Geschäftsleben verwendet wird.
Wichtig ist, dass der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ für die Registrierkasse nicht so eng auszulegen ist, wie es das Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt. Unter einer „handelsüblichen Bezeichnung“ ist nach Meinung des BMF daher hier der Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauchs anzuwenden. Hintergrund ist, dass mit der Registrierkasse eher Umsätze an Letztverbraucher im Vordergrund stehen und der Unternehmer im laufenden Betrieb nicht unzumutbar belastet werden soll.
Beispiele im Erlass des BMF für gültige Bezeichnungen sind:
Branche | Zulässige Warenbezeichnung für Rechnung laut USt | Zulässige Warenbezeichnung für Beleg der Registrierkasse laut BAO | Keine zulässige Warenbezeichnung für Beleg der Registrierkasse laut BAO |
Blumengeschäft | Rosen, Tulpen, Nelken | Schnittblumen, Blumenstrauß, Gesteck, Topfblumen, Gehölze | Blumen |
Obst-/Gemüsegeschäft | Golden Delicious Äpfel, Williams Christbirne, Eisbergsalat | Äpfel, Birnen, Salat | Obst, Gemüse |
Bäcker | Handsemmel, Grahamweckerl, Vollkornbrot | Semmel oder Kleingebäck, Brot | Backwaren |
Fleischerei/Bauernmarkt | Salami, Beiried vom Rind | Wurst, Rindfleisch | Fleischwaren |
Stand: 27. Dezember 2017
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