Für viele Landwirtschaftsbetriebe stellt der Verkauf von Edelbränden / Schnaps ein wichtiges wirtschaftliches Standbein dar. Die Herstellung von Alkohol aus Getreide ist dabei, basierend auf den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes 2022 grundsätzlich nur jenen Betrieben erlaubt, deren Betriebssitz im Berggebiet der Kategorie 3 liegt und welchen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe (z. B. Obst) für den Herstellungsprozess zur Verfügung stehen.
Erlaubnis für sogenannte „Altbrenner“
Um Härtefälle zu vermeiden, wurde geregelt, dass Betriebe, die nach dem Inkrafttreten des Alkoholsteuergesetzes 2022 und vor dem 1.1.2022 aufgrund der damaligen Rechtslage zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, dies auch künftig tun dürfen. Dies gilt vor allem für Betriebe, deren Betriebssitz nicht im definierten Berggebiet der Kategorie 3 liegt oder denen nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen. Der Nachweis, dass nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe für den Herstellungsprozess zur Verfügung stehen, ist dabei durch den Betriebsinhaber zu erbringen. Landwirtschaftsbetriebe im sogenannten Flachland dürfen Alkohol weiterhin nur dann aus Getreide brennen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren vor dem 1.1.1995 nachweislich Abfindungsbrand aus Getreide hergestellt haben. Der erforderliche Nachweis muss auch hier durch den Betriebsinhaber erbracht werden.
Stand: 27. November 2023
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