Die Gefahrenzulage ist grundsätzlich eine Möglichkeit, das Entgelt Ihrer Ordinationshilfen steuerfrei aufzubessern.
Laut einer Entscheidung des UFS reicht allerdings allein die Tatsache, dass eine lohngestaltende Vorschrift eine Zulage vorsieht, nicht dafür aus, dass sie steuerfrei gewährt werden darf.
Die Zulage muss der Höhe nach angemessen sein, und es muss für die Ordinationshilfe eine Gefährdung bestehen.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, stellt die Zulage ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar. Im Zuge von Abgaben- und Sozialversicherungsprüfungen kann die Lohnsteuer gegebenenfalls nachverrechnet werden.
Angemessenheit der Zulage
Die Zulage ist der Höhe nach angemessen, wenn sie einer lohngestaltenden Vorschrift, z.B. dem Kollektivvertrag entspricht. Wenn Sie einen höheren Lohn zahlen als im Kollektivvertrag vorgesehen, ist die Zulage dann angemessen, wenn sie im selben Ausmaß höher ist als der Lohn.
Weiters muss nachgewiesen werden, um welche Tätigkeit es sich handelt und wann sie geleistet wurde.
Wann besteht eine Gefährdung?
Die Ordinationshilfe muss überwiegend im Gefahrenbereich tätig sein. Das ist nicht der Fall, wenn sie z.B. hauptsächlich beim Empfang sitzt. Die Zulage steht dann zu, wenn für mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit eine Zulage zu gewähren ist. Dies trifft beispielsweise zu, wenn die Ordinationshilfe dem Arzt assistiert, Blut abnimmt usw.
Wird die Zulage während des Urlaubs weiter bezahlt, ist sie steuerpflichtig, da in diesem Zeitraum keine Gefährdung besteht. Die gesetzliche Regelung im Krankheitsfall sieht allerdings vor, dass im laufenden Arbeitslohn enthaltene Zulagen steuerfrei bleiben.
Stand: 25. Februar 2013
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