Auch bei der Grunderwerbsteuer gab es noch Änderungen. In diesem Artikel informieren wir Sie nun über die endgültige Neuregelung der Grunderwerbsteuer.
Bei allen Übertragungen ist die Bemessungsgrundlage zukünftig grundsätzlich der Wert der Gegenleistung mindestens aber der Grundstückswert. Der Grundstückswert kann unter anderem von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Nähere Details dazu werden noch in einer Verordnung geregelt.
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % – außer in folgenden Fällen:
Wert der Immobilie | Steuersatz neu |
für die ersten € 250.000,00 | 0,5 % |
für die nächsten € 150.000,00 | 2 % |
darüber hinaus | 3,5 % |
Für unentgeltliche Erwerbe gilt folgender Stufentarif:
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind Erwerbe zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Das heißt, es ist kein getrennter Erwerbsvorgang, wenn z. B. Vater und Mutter jeweils die Hälfte eines Haus an die Tochter schenken.
Neu ist auch, dass Erwerbe innerhalb der Familie immer als unentgeltlich gelten. Der Grunderwerbsteuertarif ist daher wie oben gestaffelt. Bei Übertragungen von Immobilien unter einem Wert von € 250.000,00 könnte die Übertragung daher im nächsten Jahr günstiger sein. Bei höherpreisigen Immobilien könnte es von Vorteil sein, noch heuer zu übertragen. Achtung: Eine individuelle Beratung ist hier unbedingt nötig!
Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen einer begünstigten (z. B. altersbedingten), unentgeltlichen Betriebsübertragung wurde der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht. Für den darüber hinausgehenden Wert der unentgeltlichen Übertragung ist der Stufentarif anzuwenden, jedoch maximal 0,5 % vom Grundstückswert der Immobilie.
Bei bestimmten Vorgängen von Gesellschaften (z. B. Anteilsvereinigung) oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz beträgt der Steuersatz 0,5 %, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu bemessen ist.
Bei bestimmten Erwerben betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, bei denen die Steuer vom Einheitswert zu berechnen ist, beträgt der Steuersatz 2 %.
In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5 %.
Wenn die Steuer bei bestimmten Erwerben in Teilbeträgen gezahlt wird, wird die Steuer deutlich höher. Der Steuerbetrag steigt dabei um 4, 6, 8 oder 10 %.
Stand: 28. August 2015
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