Sachverhalt
Die Patientin suchte eine Facharztpraxis auf, stürzte vor der Ordination, weil beim Zugang zur Ordination die sonst ebene Fläche durch eine nicht zu erkennende und optisch nicht hervorgehobene Stufe unterbrochen war.
Aufgrund des Unfalls zog die Patientin als Klägerin den Arzt und den Haus-eigentümer zur Rechenschaft.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, und zwar wie folgt:
Den Facharzt trifft aufgrund des bestehenden Behandlungsvertrages und den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten auch die Pflicht für einen gefahrlosen Zu- und Abgang zur Ordination, zumal diese bestehende Gefahr – unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt – für ihn auch voraussehbar war.
Zusätzlich ist auch der Hauseigentümer aufgrund der ihn treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dafür verantwortlich, einen gefahrlosen Zugang zu ermöglichen.
Die Anforderung an die gebotene Sorgfalt darf dennoch auch nicht überspannt werden, wobei dieser Maßstab anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Conclusio
Der zwischen Arzt und Patientin abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch insofern Schutz- und Sorgfaltspflichten, die besagen, dass der Zugang zur Ordination und die Benützung des Stiegenhauses gefahrlos möglich sind. Vor allem ist entscheidend, ob allfällige drohende Gefahren für den Arzt erkennbar waren.
Stand: 30. August 2021
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