In der Vergangenheit konnte Zahngold als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Selbst wenn ein Vorrat für mehrere Jahre angelegt wird. Der Zeitraum für den das Zahngold angeschafft wurde, musste allerdings überschaubar bleiben.
Laut Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) galt dies noch für einen Vorrat der für fünf Jahre angelegt wurde.
Neue Regelung
Im letzten Jahr wurde eine neue Regelung eingeführt. Diese verbietet für Gebäude und Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, das sofortige Absetzen als Betriebsausgabe.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind die Anschaffungskosten von bestimmten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens erst abzusetzen, wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden. Damit wird das Abflussprinzip durchbrochen. Der Bestand ist jährlich zu erfassen.
Diese Regelung gilt insbesondere auch für Zahngold. Die bisherige Anschaffung auf Vorrat und dabei das sofortige Absetzen als Betriebsausgabe ist nun nicht mehr möglich.
Pauschalierende Zahnärzte
Wird als Gewinnermittlungsart die Basispauschalierung gewählt, werden die Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung pauschal ermittelt. Es werden grundsätzlich 12 % der Nettoeinnahmen als Betriebsausgaben angenommen.
Neben diesen pauschalen Betriebsausgaben dürfen noch zusätzliche Betriebsausgaben angesetzt werden, wie z.B. Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten oder Roh- und Hilfsstoffe.
Zahngold und andere Waren, die für Dienstleistungen verwendet werden, dürfen nicht zusätzlich zur Pauschalierung als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Stand: 06. Mai 2013
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