Das Patientenverfügungsgesetz wurde im Jahr 2006 beschlossen.
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine bestimmte Behandlung vorweg für den Fall ablehnt, dass er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist oder sich nicht mehr äußern kann.
Grundsätzlich ist Ziel dieses Gesetzes, Rechtssicherheit für Arzt und Patient bei Vorliegen einer Patientenverfügung herzustellen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung.
Die verbindliche Patientenverfügung wird im § 4 PatVG geregelt; demnach müssen medizinische Behandlungen, die vom Patienten abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen.
Nach den Gesetzesmaterialien ist die Ablehnung einer „künstlichen Lebensverlängerung“ wohl zu unbestimmt, doch kann es auch nicht auf die detaillierte Aufzählung aller erdenklichen Fälle, in denen bestimmte Maßnahmen unterbleiben sollen, ankommen.
Allerdings muss der Patient auch die Folgen seiner Ablehnung richtig einschätzen können, weshalb eine umfassende ärztliche Aufklärung einer verbindlichen Patientenverfügung vorausgehen muss.
Damit eine Patientenverfügung weiters verbindlich ist, muss sie die in § 5 PatVG genannten Kriterien erfüllen.
Dazu muss sie schriftlich nach einer umfassenden Aufklärung durch einen Arzt sowie vor einem Rechtsanwalt bzw. einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet worden sein. Grundsätzlich verliert eine verbindliche Patientenverfügung nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit.
Fehlt auch nur eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so ist sie dennoch als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens zu beachten (= beachtliche Patientenverfügung).
Stand: 30. Mai 2016
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