Selbständige Ärztinnen bzw. Ärzte unterliegen wie andere Steuerpflichtige mit ihren Einkünften der Einkommensbesteuerung. Die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes fällt in der Regel unter die sogenannten Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Unter dem Begriff „Ärzte" entsprechend den Regelungen des Einkommensteuergesetzes sind Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes oder Zahnärzte im Sinne des Zahnärztegesetzes gemeint. Nicht unter die ärztliche Tätigkeit fallen zum Beispiel jene des Ärztepropagandisten, des Homöopathen ohne abgeschlossenes Medizinstudium oder des Betriebspsychologen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind z. B.:
- Einkünfte aus der Privatordination.
- Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
- Die Tätigkeit der freiberuflichen Notärzte (gem. § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG; Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).
- Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen.
- Ab der Veranlagung 2024 die Tätigkeit als Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gem. § 2 Abs. 2a Z 4 FSVG (sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet).
- Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit würden zum Beispiel (Auswahl) gegeben sein bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt. Werden Sonderklassegebühren nach dem zur Anwendung gelangenden Krankenanstaltengesetz vom Träger des Krankenhauses im eigenen Namen eingehoben und an den Arzt weitergeleitet, liegen nichtselbständige Einkünfte vor. Gemeinde- (Distrikts-) Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Auch diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.
Stand: 27. Mai 2024
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