Heuer gab es eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Neben bestimmten abnutzbaren Anlagegütern sind nur mehr Wohnbauanleihen begünstigte Wirtschaftsgüter – alle anderen Wertpapiere nicht mehr.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang dieser mögliche Gewinnfreibetrag durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
Seit 2013 ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gestaffelt und beträgt:
- bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
- über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag ( Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)
Begünstigte Investitionen
Dazu zählen Investitionen in:
- abnutzbare, körperliche neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (kein Pkw),
- Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
Achtung genaue Dokumentation
Es ist genau zu dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern ist.
Stand: 30. Oktober 2014
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