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Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Belastung muss
- außergewöhnlich sein,
- zwangsläufig erwachsen,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt. Ist das Einkommen der bzw. des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen.
Weiters können außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als der individuelle Selbstbehalt, der vom Einkommen, von der Anzahl der Kinder sowie vom Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages (AVAB/AEAB) abhängt, überschritten wird. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden (z. B. Katastrophenschäden).
Außergewöhnlichkeit
Zwangsläufigkeit
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:
Nicht abzugsfähig: laufende Unterhaltszahlungen
Stand: 1. Jänner 2024
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