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Begünstigter Empfängerkreis für Spenden

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Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.

Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.

Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen und Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:

1) Empfänger, die einen begünstigten Zweckverfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen

Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.

Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.

Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 sind ab 2024 wesentlich mehr Organisationen als bisher von der Spendenbegünstigung umfasst. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Sport, Bildung, Kunst und Kultur.

2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind

Eine Liste von bestimmten Empfängerorganisationen ist begünstigt, da diese explizit im Einkommensteuergesetz angeführt sind. Hier einige Beispiele daraus:

Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)

Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.

Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.

Stand: 17. Dezember 2024

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